AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schlesselmann Möbel GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausdrücklich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Soweit anwendbar, gelten diese Verkaufsbedingungen auch für Privatpersonen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Sei ein guter Mensch

Durch Akzeptieren dieser AGB verpflichten Sie sich darüber hinaus, ein guter Mensch zu sein. Seien Sie höflich ihren Mitmenschen gegenüber und halten Sie einmal häufiger die Tür auf. Sprechen Sie mit Ihrem gegenüber anstatt auf das Smartphone zu schauen. Bleiben Sie am Ende von Rolltreppen nicht einfach stehen. Werfen Sie den Müll in die Mülltonne und nicht daneben. Hören Sie ihren Mitmenschen zu und fragen wie es Ihnen geht. Und achten Sie auf die Umwelt. Pflanzen Sie einen Baum oder tun etwas, was ihnen möglich ist und sinnvoll erscheint. Versuchen Sie, die Welt zu einem besseren Ort zu machen.

§ 3 Angebote, Lieferfristen, Preise, Unterlagen

  • Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  • Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger sowie richtiger Selbstbelieferung.
  • Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zugesagt hat. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie verladen Abgangsort der Ware.
  • An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wie erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

  • Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht damit über. Das gilt insbesondere für die Transportgefahr, die zu Lasten des Käufers auch dann geht, wenn Lieferung frei Empfangsort erfolgt oder durch Transportmittel des Verkäufers.
  • Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall des Fixgeschäfts. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Zahlung

  • Der Kaufpreis ist mit Ablieferung der Ware beim Käufer fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
  • Ist die Gewährung von Skonto vereinbart, so ist der Käufer nur dann zu einem entsprechenden Abzug berechtigt, wenn er die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen bezahlt hat. Die Gewährung von Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert ohne Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen: die Geltendmachung weiteren Schaden bleibt vorbehalten.
  • Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird.
  • Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß §469 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerechten erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafte Ware im Sinne von §459 Abs. 1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.

§ 6 Beschaffenheit, Gewährleistung

  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Empfang der Ware zu rügen. Der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware auch nur teilweise vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung erzielt ist oder bevor dem Verkäufer die Möglichkeit der Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde. Bei Abholung durch den Käufer ab Werk ist ein Mangel oder eine Fehlmenge sofort noch vor dem Abtransport zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  • Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat der Verkäufer die Ware auf seine Kosten abzuholen. Der Käufer ist nur berechtigt, Lagerkosten zu erheben, wenn die Ware nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung abgeholt wird.
  • Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlender Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Das gilt insbesondere für Mängelfolgeschäden und für Schäden, die sich aus der mangelnden Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben.

§ 7 Eigentumsvorbehalte

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung durch deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  • Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächliche übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  • Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  • Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen, ferner unter den Voraussetzungen des §4 Ziffer 7 ist der Verkäufer berechtigt, sich selber den Besitz an der Ware zu verschaffen und diese sicherzustellen. Der Käufer darf den Abtransport nicht verhindern. Auch wenn der Verkäufer sich den Besitz gegen den Willen des Käufers wieder verschafft, stellt das keine verbotene Eigenmacht dar.
  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  • Gerichtsstand für Vollkaufleute ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

 

STAND: März 2021